Die biomedizinische Forschung hat in den letzten Jahren lange Zeit unvorstellbare Fortschritte gemacht, Fortschritte, mit denen man dem alten Menschheitstraum der Vervollkommnung, der Schaffung eines fehlerfreien Menschen näher und näher gekommen ist. Vieles, was vor wenigen Jahren technisch noch völlig unmöglich erschien, ist mittlerweile greifbar nahe oder bereits Realität, lässt sich jedenfalls nicht mehr in das Niemandsland der Utopie verweisen, wo sie noch in Aldous Huxley’s Schöner neuer Welt verortet war. Heutzutage wird die Autorin des Abenteuer- und Zukunftsromans „Leben ist keine Art, mit einem Tier umzugehen“, Emma Braslavsky, vielmehr von der Wirklichkeit überholt und von Forschern eines Max-Planck-Instituts im Zuge ihrer vorbereitenden Recherche belehrt: „Gib mir ein Haar, und ich verändere deine Welt“.
Ich darf hier nur einige wenige in ihren Folgen noch nicht abschätzbare, dramatische Forschungsentwicklungen der jüngsten Zeit erwähnen:
Aus Bindegewebe entnommene Hautzellen lassen sich, in induzierte pluripotente Stammzellen reprogrammiert, zu Eizellen heranreifen, die mit männlichen Samenzellen befruchtet, zu Embryonen werden, die schließlich auf Leihmütter übertragen und von diesen ausgetragen werden können. Auf ähnliche Weise lassen sich auch Samenzellen gewinnen. Was letztes Jahr japanischen Forschern in Versuchen an Mäusen gelungen ist, könnte eines nicht mehr allzu fernen Tages auch bei Menschen durchgeführt werden. Wird es bald entsprechende Experimente mit menschlichen Urkeimzellen geben? Ernstzunehmende Forscher nehmen jedenfalls an, dass mit ähnlichen Methoden auch menschliche Eizellen im Reagenzglas produziert werden können.
Sollte das alles tatsächlich auch bei Menschen möglich sein, könnte eine Frau, um nur einige Konsequenzen aufzuzeigen, mithilfe eingefrorener Körperzellen den Zeitpunkt ihrer Mutterschaft beliebig hinausschieben und könnten schwule und lesbische Paare leibliche Eltern werden, „denn was ihnen an Ei- respektive Samenzellen fehlt, würden in Zukunft ihre Körperzellen liefern. Ein lesbischer Partner könnte das Kind auch selbst austragen, schwule Paare wären dagegen nach wie vor auf Leihmütter angewiesen. Alleinstehende Männer und Frauen könnten mit sich selbst Kinder zeugen. Aber nicht nur „uni parenting“ würde möglich, sondern auch „multi parenting“, wobei mehrere Personen Nachkommen erzeugen, indem mit künstlichen Samen- und Eizellen ein Embryo erzeugt würde, dem man in einem frühen Entwicklungsstadium Keimzellen entnimmt, die sodann mit Keimzellen einer anderen Person vereinigt werden. „Der ungeborene Embryo wäre dann zugleich Vater und Mutter, die ursprünglichen Eltern wären die Großeltern, die je ein Viertel der genetischen Anlagen beisteuern würden, während die andere Hälfte vom jeweils Dritten stammt“; es können aber auch durchaus noch mehr Personen an diesem Erzeugungsprozess beteiligt sein.
Außer der Stammzelltechnik hat auch die Genanalyse bekanntlich enorme Fortschritte gemacht. Aus dem entschlüsselten Genom lassen sich zahlreiche menschliche Eigenschaften ablesen, Chromosomenschäden und monogenetische Erbkrankheiten nachweisen. Beides ließe sich miteinander kombinieren. Peter Darbrock, der Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, konstatiert: „Wenn große Mengen von Eizellen, die aus Körperzellen entwickelt wurden, befruchtet und genetisch untersucht würden, könnte man auch die Zahl der Wunschmerkmale deutlich erhöhen. Das ist ein Designer-Baby-Szenario.“ Die in großer Zahl hergestellten Embryonen würden voraussehbar in fast ebenso großer Zahl als unerwünscht „verworfen“.
Dies wirft selbstverständlich nochmals die uns schon lange beschäftigende Frage nach dem moralischen und rechtlichen Status solcher Kunstembryonen auf. Zugespitzt und in aller Schärfe gilt dies für sog. synthetische Embryonen, aus einfachen Körperzellen mit Hilfe molekularer Reprogrammierungen künstlich gezüchtetes Stammzellgewebe, Organoide, die sich mit minimalen äußeren Eingriffen „quasi durch Selbstorganisation zu Embryokörperchen entwickeln“.1 Amerikanische Genforscher sprechen in diesem Fall von „Sheefs“: synthetische menschliche Einheiten mit embryonengleichen Eigenschaften (synthetic human entities with embryolike features) und fragen sich, ob sie, weil sie bereits den Primitivstreifen aufweisen, schon schmerzempfindlich sind. Hängt davon auch nach unserer Wertordnung der Lebens- und Menschenwürdeschutz ab?
Im Ausgangspunkt andere Anfragen an die Ethik und das Recht stellen Methoden, mit denen die DNA gezielt geschnitten und verändert wird (Genome Editing). Mit dem sog. CRISPR/Cas9-System (Clustered Regularly Interspaced Short Palindromic Repeats) können etwa Gene ausgeschaltet, defekte durch intakte DNA-Teile ersetzt oder neue Gensequenzen eingefügt werden: Die „Genschere“ fungiert als Allzweckwaffe. Es geht hier also um gentechnische manipulative Eingriffe in Keimzellen oder Embryonen, unter Verwendung von Fremd-DNA. Aus mittels CRISPR-Cas9 modifizierten induzierten pluripotenten Stammzellen dürften sich menschliche Ei- und Samenzellen gewinnen lassen. CRISPR-Cas9 könnte auch menschliche Embryonen im Vorkern- oder Zygotenstadium angewandt werden.2 Mit Hilfe der CRISP-Methode haben chinesische Forscher vor geraumer Zeit bereits nicht lebensfähige, vor kurzem auch lebensfähige Embryonen gentechnisch verändert. Das hat massive Kritik auf sich gezogen; aber im Wesentlichen nur mit dem Argument, das Instrumentarium sei noch zu unpräzise und man wisse noch zu wenig über unerwünschte Langzeitfolgen. Toni Cathomen, Professor für Zell- und Gentherapie und Direktor des gleichnamigen Zentrums am Uniklinikum Freiburg äußert in diesem Sinne: „Wir müssen noch viel lernen über die Risiken und Nebenwirkungen, bevor wir die Technik in der Keimbahn anwenden können. Außerdem ist die Genschere noch nicht präzise genug. Wir würden also zusätzlich zur gewünschten Veränderung im Erbgut noch andere Veränderungen einführen.“
Bis vor kurzem galt für die seriösen Forscher eine Art von Moratorium. Man hatte sich beim sog. Gen-Gipfeln in Washington im Dezember 20153 darauf verständigt, vorerst nicht in die menschliche Keimbahn einzugreifen. Aber die Begründung mutet seltsam an: Um Erbkrankheiten zu vermeiden, sei die PID die bessere Alternative. Statt den Gendefekt im Embryo zu korrigieren, werde einfach der Embryo ausgewählt, der diesen Effekt nicht im Erbgut trägt. Dass die mit dem Defekt behafteten Embryonen verworfen werden, wird dabei nicht problematisiert. Der SPIEGEL resümierte: „Falls irgendwann die Sicherheitsbedenken ausgeräumt sind, und falls sich außerdem für solche Eingriffe breite gesellschaftliche Akzeptanz findet, dann gelte es die Sache neu zu bedenken. Der Gipfel in Washington ließ wenig Zweifel: Der Eingriff in die Keimbahn wird kommen. Vorerst hat sich die Wissenschaft eine Denkpause verordnet, doch diese dauert nur so lange, bis die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“ Die Einschätzung war zutreffend. Jüngst haben die drei großen amerikanischen Wissenschaftsakademien die National Academies of Sciences, Engineering, and Medicine, und das American College of Medical Genetics and Genomics in sich grundsätzlich bereit erklärt, die neu Gentechnik für medizinische Keimbahnversuche zu öffnen, sofern die Experimente voraussichtlich keine Schäden verursachen lassen.4
Ist letztlich alles also nur eine Frage der Zeit, in der Gentechnik getestet wird, und an wem eigentlich? An Embryonen, die, so die heutige gängige Terminologie, „überzählig“ sind, also ohnehin nicht gebraucht werden, oder speziell dafür erzeugt werden, oder an geborenen Menschen, die einer Gentherapie unterzogen werden? Mit ihr stehen bekanntlich auch einige Todesfälle in Zusammenhang, auch wenn geltend gemacht wird, dass dafür die Grunderkrankungen ursächlich gewesen sein sollen.
Großbritannien hat 2016 die Genmanipulation menschlicher Embryos im Rahmen eines Forschungsprogramms zu Frühgeburten erlaubt. Die mit der CRISP-Methode veränderten Embryonen werden von Paaren gespendet, die sich einer künstlichen Befruchtung unterziehen und dürfen keiner Frau eingepflanzt werden.
Die Realisierbarkeit der Keimbahntherapie wird auch in Deutschland bereits diskutiert. Ein von 11 Autoren im Rahmen der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina vorgelegtes Diskussionspapier über die „Ethische und rechtliche Beurteilung des genome editing in der Forschung an humanen Zellen“ vom März diesen Jahres5 macht geltend, die Möglichkeiten des genome editing könnten „zusammen mit den Erkenntnissen aus der Genomsequenzierung dazu beitragen, unser Verständnis genetischer Erkrankungen maßgeblich zu verbessern und die Entwicklung neuer Therapien zu beschleunigen“. Auch wenn der Einsatz dieser Methode in der Forschung an Embryonen und an Keimbahnzellen (Spermien, Eizellen und ihre direkten Vorläuferzellstadien) spezifische Bedenken aufwerfe, ist er nach Meinung der Autoren „nicht grundsätzlich ethisch abzulehnen“. Da Erkenntnisse aus Tierexperimenten in diesem Forschungsbereich nur begrenzt auf den Menschen übertragbar seien, sei der Einsatz von genome editing an menschlichen Keimbahnzellen und frühen Embryonen für das Verständnis der frühen menschlichen Embryonalentwicklung von besonderer Relevanz. Auf Basis dabei gewonnener Erkenntnisse könnten beispielsweise die Verfahren der In-vitro-Fertilisation (IVF) verbessert und neue Therapieansätze für genetische Erkrankungen entwickelt werden.
Jede gezielte Keimbahnveränderung mit Auswirkungen auf einen später geborenen Menschen sollte nach Ansicht der Autoren „beim derzeitigen Stand der Forschung unterbleiben. Bevor ein Eingriff in die Keimbahn überhaupt in Erwägung gezogen werden kann, muss zunächst ein vertretbar niedriges Risiko dieser Intervention im Vergleich zur Erbkrankheit, die es zu vermeiden gilt, erreicht werden.“
Geht es also bei alledem nur um eine Technikfolgenabschätzung, um eine Abwägung von Chancen der Heilung und Risiken anderweitiger Erkrankung oder sonstiger ungewollter Nebenfolgen, die dann liberal-konsequent eigentlich in die Hand der Betroffenen selbst gelegt werden müsste? Aber Eingriffe in die menschliche Keimbahn betreffen auch künftige Generationen. Wer nimmt diese Perspektive ein und kann dies verantworten? Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber oder niemand? Stellen medizinische Forschungsziele mit Blick auf möglich künftige Therapieformen wirklich eine hinlängliche Begründung für Aufhebung des Verbots der Keimbahnmanipulation im Embryonenschutzgesetz (§ 5 ESchG) und die Zulassung von Keimbahnveränderungen dar?
Die eigentliche Pointe des Diskussionspapiers liegt darin, dass es mit der Begründung, die empirischen Grundlagen für diese Abschätzung und die anschließende normative Beurteilung der Risiken und Chancen einer Keimbahntherapie könnten „nur durch entsprechende Forschung geschaffen werden“, die Ausdehnung der medizinischen Forschung auch an Keimbahnzellen und Embryonen propagiert. Angesichts der kontroversen gesellschaftlichen Positionen zum Embryonenschutz und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass trotz langanhaltender Debatten keine Auflösung des grundlegenden Dissenses zu erwarten ist, soll ein vernünftiger rechtspolitischer Kompromiss darin bestehen, „nur“ verwaiste Embryonen, oder wie es anderer Stelle heißt, „Gruppe früher Embryonen ohne faktische Entwicklungschance“ für die Forschung zuzulassen6. Aber diese sollen künftig vermehrt anfallen, indem die Vorgaben des Embryonenschutzgesetzes gelockert werden, so dass in Deutschland ebenso wie im Ausland „deutlich mehr Embryonen erzeugt [werden], als letztlich zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden“ (Hervorh. vom Verf.).
Es geht also im Kern, um noch einmal Joachim Müller-Jung zu zitieren, um einen offen geführten „Angriff auf das deutsche Embryonengesetz, das im politischen Berlin aus weltanschaulich-religiösen oder einfach nur moralischen Gründen als Grundpfeiler biopolitischer Stabilität im Lande gesehen wird“7, obwohl es das tatsächlich, darin ist den Autoren zuzustimmen, schon lange nicht mehr ist, weil sein Anwendungsbereich auf Embryonen und Embryonen entnommene totipotente Zellen beschränkt ist (§ 8 ESchG) und außerdem seine Wertungen in liberalisierender Auslegung seit längerem systematisch unterlaufen werden und daher nur noch eine Schutzfassade steht, kurzum: die biomedizinische Entwicklung und die Biopolitik über dieses Gesetz hinweggegangen ist.
Im Diskussionspapier, das erkennbar den Weg für noch mehr verbrauchende Embryonenforschung frei machen will, heißt es abschließend unmissverständlich: „Forschung an Embryonen lässt sich nicht mit der ethischen Position eines absoluten Embryonenschutzes vereinbaren, wie sie bisher im Embryonenschutzgesetz postuliert wird. Diese Position wird aber von vielen in Frage gestellt und auch vom deutschen Recht nicht konsistent umgesetzt.“ An dessen Stelle soll eine „eng begrenzte Weiterentwicklung des geltenden Rechts“ treten. Die angebliche „enge Begrenzung“ kommt uns aus vorangegangenen Debatten bekannt vor. Sie hat sich als ethische Wanderdüne erwiesen, die zu einer steten Anpassung der ethischen und rechtlichen Maßstäbe an die vermeintlichen Bedürfnisse der Forschung führt, ohne Entwicklungen kontrafaktisch normativen Widerstand entgegenzusetzen. Ethik und Recht halten so geschmeidig stets Anschluss an den state of the art der Biomedizin und erheben gar keinen normativen Steuerungsanspruch mehr. So sehen selbst wohlmeinende Kommentatoren wie der FAZ-Wissenschaftsjournalist Joachim Müller-Jung „die Haltbarkeit unserer moralischen und juristischen Dämme radikaler denn je in Frage gestellt“.8
Es geht im Zusammenhang mit genverändernden Eingriffen nicht nur um den Schutz zu medizinischen Forschungszwecken zu verbrauchender Embryonen. Es stellen sich viele weitere Fragen: Ge- oder verbietet das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und Leben gentechnische Manipulation zum Zwecke der Verhinderung von Erbkrankheiten und anderen Defekten? Kommt es hier allein auf den Willen des Betroffenen an, der frei von durch Genmanipulation vermeidbarer Krankheit sein will, bzw. auf den Willen seiner Eltern an, und wer definiert insoweit das zu wahrende Kindeswohl? Bestehen objektivrechtliche Schutzverpflichtungen des Staates, gegebenenfalls sogar gegen den Willen Betroffener? Was folgt insoweit aus der Garantie der Unantastbarkeit der Menschenwürde: Verfügbarkeit oder Unverfügbarkeit des Genmaterials?
Und schließlich, damit zusammenhängend: Öffnet das Grundgesetz den Weg zu einer liberalen Eugenik?9 Wenn das Diskussionspapier den Einsatz von genome editing zur Verbesserung von Eigenschaften des Menschen jenseits der Behandlung und Prävention von Erkrankungen kurzerhand verwirft, überzeugt das schon deshalb nicht, weil die Abgrenzung alles andere als eindeutig ist. Folgt man etwa dem weiten Gesundheitsbegriff der WHO, wonach Gesundheit ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen ist, dann können auch missliebige Eigenschaften nicht pathologischer Art hier relevant sein. Vor allem aber täuscht die Abgrenzung darüber hinweg, dass schon die Ausschaltung oder Reparatur für Krankheiten kausaler Gene nichts anderes als genetische Verbesserung (enhancement) ist.
Eine biomedizinische Bestandsaufnahme, ethische Orientierung und eine rechtliche Einordnung und Würdigung tun daher Not. Dem dient die Jahrestagung 2017.
1 Siehe dazu J. Müller-Jung, Bricht nun der Damm?, Die Forschung überdenkt den Schutz des Embryos, in: FAZ Nr. 75 v. 29.3.2017, S. N 1.
2 H.-G. Dederer, Mehr Fragen als Antworten. CRISPR-Cas9 aus rechtlicher Perspektive, F & L 2017, S. 24 f., 25.
3 International Summit on Human Gene Editing im Dezember 2015 in Washington DC; Informationen unter: http://nationalacademies.org/gene-editing/Gene-Edit-Summit/.
4 Human Genome Editing: Science, Ethics, and Governance, abrufbar unter: www.nap.edu/catalog/24623/human-genome-editing-science-ethics-and-governance. Genome editing in clinical genetics: points to consider: a statement of the American College of Medical Genetics and Genomics. Genetics in Medicine (2017; doi:10.1038/gim.2016.195).
5 Abrufbar unter: http://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2017_Diskussionspapier_GenomeEditing.pdf.
6 Sofern die Eltern einverstanden sind; als ob die Eltern ein entsprechendes Verfügungsrecht über ihre Nachkommenschaft hätten!
7 Provokation ohne Not? Akademiker nehmen den Embryonenschutz ins Visier, in: FAZ Nr. 76 vom 30.3.2017, S. 9.
8 Bricht nun der Damm?, Die Forschung überdenkt den Schutz des Embryos, in: FAZ Nr. 75 v. 29.3.2017, S. N 1.
9 Vgl. dazu J. Habermas, Die Zukunft der menschlichen Natur: Auf dem Weg zu einer liberalen Eugenik?, 2005. Offensiv dafür aus amerikanischer Sicht J. Harris, Enhancing Evolution: The Ethical Case for Making Better People, 2010.