Satzung der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e. V.

(gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. Mai 2014).

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Juristen-Vereinigung Lebensrecht". Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Wahrung der Menschenwürde und des Lebensrechts gemäß den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes.

(2) In diesem Rahmen sorgt sich der Verein insbesondere um die Menschenwürde und Menschenrechte Ungeborener und Schwangerer und bemüht sich auf der Grundlage der Gleichwertigkeit geborenen und ungeborenen Lebens um einen gerechten Ausgleich. Der Verein befasst sich auch mit anderen Fragen, die mit dem Lebensrecht des Menschen verbunden sind.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beobachtung und Auswertung von Gesetzgebung, Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur, das Erscheinen von Beiträgen in wissenschaftlichen Publikationen sowie die Veranstaltung öffentlicher Tagungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied ist, wer auf Grund eines schriftlichen Antrages vom Vorstand eine schriftliche Mitteilung über seine Mitgliedschaft erhalten hat.

(2) Der Verein steht Juristen, Angehörigen anderer Disziplinen und Personen offen, die seinen Zweck fördern wollen; auch juristische Personen können Mitglied wer-den.

(3) Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 1. Februar eines Jahres für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch bis zum 30. November schriftlich erklärten Austritt zum Jahresende,
  • durch Tod oder nach Ausschluss seitens des Vorstandes aus wichtigem Grund.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • einem/einer Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • einem/einer Sekretär/in,
  • einem/einer Schatzmeister/in.

Wird kein/e Schatzmeister/in gewählt, nimmt der/die Sekretär/in die entsprechenden Aufgaben wahr.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit, auch bei Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.

(5) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verlautbarungen an die Öffentlichkeit, die der Vorstand im Namen des Vereins abgibt, bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines der/die Vorsitzende oder eine(r) der stellvertretenden Vorsitzenden sein muss.

(6) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat oder mehrere Beiräte berufen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende lädt hierzu drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands entgegen, erteilt diesem nach Annahme des Kassenberichts Entlastung, setzt die Mitgliedsbeiträge fest, wählt die Mitglieder des Vorstands und bestimmt zwei Rechnungsprüfer. Sie fasst des Weiteren Beschlüsse über Anträge zur Tätigkeit des Vereins.

(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt oder eine Wahl nicht zustande gekommen. § 8 bleibt unberührt.

(4) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorsitzende und der Protokollführer unterzeichnen

§ 8 Satzungsänderung, Auflösung

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen zur Förderung von Maßnahmen zur Wahrung von Menschenwürde und Lebensrecht an den als gemeinnützig anerkannten "Bundesverband Lebensrecht" e.V., Sitz Berlin, ersatzweise an die als gemeinnützig anerkannte "Aktion Lebensrecht für Alle" e.V., Sitz Augsburg.

Die Juristen-Vereinigung Lebensrecht wurde am 24.07.1984 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln - VR Nr. 8799 - eingetragen. Sie ist vom Finanzamt Köln-Süd – Steuernummer: 219/5883/0960 (zuvor: Köln-Mitte: 215/0214/0283) - als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt.